Die Schulanmeldung der neuen 5. Klassen für das Schuljahr 2025/26 ist abgeschlossen.
Aus schulrechtlichen Gründen sind Aufnahmen außerhalb des Anmeldeverfahrens für die 5. Klasse nicht möglich.
Ergänzender Hinweis: Gemäß Vorgabe des Bildungsministeriums endet der Anmeldezeitraum für alle Schularten, deren Aufnahmekapazität nicht begrenzt ist (also alle G9-Gymnasien sowie Realschulen plus), frühestens am 05. März. Somit haben Sie als Eltern im Falle einer Ablehnung in jedem Fall die Möglichkeit, Ihr Kind an einem Gymnasium oder einer Realschule plus anzumelden.Diese Schularten haben keine Kapazitätsbegrenzung.
Bitte beachten Sie auch die Hinweise unten in den "FAQ"! Dort ist u.a. erklärt, warum es keinen Anspruch auf einen Schulplatz an der IGS gibt.
Eine
Aufnahme findet grundsätzlich nur zur 5. Klasse und zur 11. Klasse
(gymnasiale Oberstufe) statt. Die Anmeldungen erfolgen immer zum
Halbjahreswechsel des vorhergehenden Schuljahres, d.h. unmittelbar nach Ausgabe
der Halbjahreszeugnisse. Seit Februar 2020 beginnen aufgrund der Winterferien die Anmeldezeiträume
für alle Schularten parallel. Da die IGS nur begrenzte Kapazitäten (Schulplätze) zur Verfügung
hat, wird das Aufnahmeverfahren bereits Anfang Februar abgeschlossen. Im Falle einer Ablehnung haben Eltern die Gelegenheit, ihr
Kind an einer anderen Schule (Gymnasium, Realschule plus) anzumelden.
Die Gymnasien und Realschulen plus sind vom Bildungsministerium verpflichtet, ihren Anmeldezeitraum mindestens bis zum 5. März
offenzuhalten. Aber auch danach ist eine Anmeldung an diesen Schularten
schulrechtlich möglich. Möglicherweise anderslautende Aussagen von
Schulen dieser Schulart sind nicht zutreffend; es gibt hier keine
Kapazitätsbegrenzung. Ihr Kind erhält im Falle einer Ablehnung an der
IGS (per Losentscheid) selbstverständlich einen Schulplatz am Gymnasium
oder an der Realschule plus.
Die Anmeldungen für die 5. Klasse des neuen Schuljahres sind möglich ab dem Samstag, der der Ausgabe des Halbjahreszeugnisses des aktuellen Schuljahres folgt. Der Anmeldezeitraum für die 11. Klasse der Oberstufe (MSS) schließt sich in der Regel daran an. Die genauen Zeiträume werden im Vorfeld auf unserer Homepage sowie bei Informationsveranstaltungen bekannt gegeben und auch in der Tageszeitung veröffentlicht.
Nein, einen solchen Anspruch gibt es nicht. Eine IGS hat eine vom Bildungsministerium bei der Errichtung der Schule festgelegte Maximalzahl an Schulplätzen. Bis auf wenige Ausnahmen sind die Integrierten Gesamtschulen in Rheinland-Pfalz als vierzügige Schulen ausgelegt, d.h. es können in Klassenstufe 5 maximal 4 Klassen à 28 Schüler/innen aufgenommen werden. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Zahl der zur Verfügung stehenden Schulplätze, wird gemäß Schulgesetz ein entsprechendes Losverfahren durchgeführt.
Natürlich werden Sie aber im Falle einer Ablehnung an der IGS
grundsätzlich einen Schulplatz an einer weiterführenden Schule erhalten.
Sowohl die Gymnasien als auch die Realschulen plus sind dazu
verpflichtet, Schülerinnen und Schüler aufzunehmen (Anmeldeschluss
dieser Schularten ist der 5. März). G9-Gymnasien und Realschulen plus
haben - im Gegensatz zu Integrierten Gesamtschulen - grundsätzlich keine Kapazitätsbegrenzung bei der Aufnahme in Stufe 5.
Ja! Entgegen der landläufigen Auffassung gibt es so etwas
wie eine „Gymnasialempfehlung“ gar nicht. Auf dem Empfehlungsbogen der
Grundschule ist zusätzlich zum Gymnasium immer auch die IGS aufgeführt. Das
bedeutet, dass bei einer Empfehlung zum Besuch des Gymnasiums
stets auch der Besuch der IGS empfohlen ist, da die IGS das gymnasiale
Bildungsangebot inklusive der Möglichkeit, das Abitur zu erwerben, beinhaltet.
Dies wird leider mitunter übersehen.
Gegenüber einem klassischen Gymnasium bietet eine IGS sogar
noch viel mehr Möglichkeiten der individuellen Förderung sowie in der
Entwicklung von sozialen Kompetenzen im Sinne des erweiterten Lernbegriffs.
Eine IGS ist daher immer eine gute Alternative zum Gymnasium.
Die
Integrierte Gesamtschule ist eine „Schule für alle“, an der Schüler/innen aus
dem gesamten Leistungsspektrum gemeinsam unterrichtet werden. Damit bildet die Schülerschaft an einer IGS stets die Vielfalt unserer Gesellschaft ab und ermöglicht einen grundlegend demokratischen Bildungsprozess.
Gemäß Vorgaben
der Schulbehörde werden bei der Aufnahme aus den
im Grundschulzeugnis (Halbjahr) dokumentierten Noten in den Kernfächer Deutsch, Mathematik und Sachunterricht Quersummen gebildet. Alle Anmeldungen mit der Quersumme 3-7 kommen in den Leistungstopf 1, Anmeldungen mit der Quersumme 8 und 9 in den Leistungstopf 2 und solche mit einer Quersumme ab 10 sowie Anmeldungen mit ausgesetzten Noten in den Leistungstopf 3. Übersteigt in einem Topf die Zahl der Anmeldungen die Zahl der hier zur Verfügung stehenden Plätze, wird gelost.
Topf 1 (oberer Leistungsbereich) umfasst aufgrund der gymnasialen Oberstufe ca. 50% der Plätze. Da dieser Topf größer ist, besteht hier in aller Regel die Möglichkeit, auch Anmeldungen außerhalb des Landkreises zu berücksichtigen, die ansonsten - wenn ein Losverfahren durchgeführt werden muss - zunächst herausfallen.
Sollten in einem Topf ein Teil der Plätze nicht vergeben sein, so verfallen diese nicht, sondern werden auf die anderen Töpfe verteilt.
Grundsätzlich nein. Die Integrierte Gesamtschule ist keine dem Gymnasium nachgeordnete, sondern gleichrangige Schulart, die das gymnasiale Bildungsangebot beinhaltet. Schlechte Leistungen oder eine Überforderung an der bisher besuchten Schulart sind grundsätzlich kein Grund für eine im Einzelfall mögliche Aufnahme an der IGS. Da die Schulplätze außerdem bei Anmeldung im Regelfall alle vergeben werden und die Schüler/innen bis Klassenstufe 9 im Klassenverband aufsteigen, sind erfahrungsgemäß keine freien Plätze vorhanden. Wir prüfen dennoch jeden Einzelfall individuell.
Das hängt von der bisher besuchten Schulart ab. Grundsätzlich gilt, dass bei einem Wohnortwechsel und einem damit verbundenen Schulwechsel die bisher besuchte Schulart fortgeführt wird. Das heißt, dass Schüler/innen, die zuvor bereits an einer IGS beschult wurden, im Rahmen der Kapazitäten an einer IGS im Gebiet des neuen Schulträgers aufgenommen werden.
Grundsätzlich ja. Da die Durchführung des Auswahlverfahrens einen Verwaltungsakt darstellt, kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen ein schriftlicher Widerspruch bei der Schule eingelegt werden (eine Rechtsbehelfsbelehrung ist im Falle einer Ablehnung dem Schreiben beigefügt).
Seit Bestehen der IGS Grünstadt gab es jedoch noch keinen einzigen Fall eines erfolgreichen Widerspruchs. Das liegt daran, dass wir das Aufnahmeverfahren stets sehr sorgfältig und im Einklang mit den rechtlichen Bestimmungen und dienstrechtlichen Vorgaben durchführen.
IGS Grünstadt
Pfortmüllerstraße 33
67269 Grünstadt
Telefon: 06359 80880
Telefax: 06359 808829
E-Mail: info@igs-gruenstadt.de
Mo. - Fr. 7.45 Uhr - 13.30 Uhr